LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 08.12.2005
6 Ta 275/05
Normen:
ZPO § 124 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern - AK Pirmasens - 6 Ca 581/04 - 21.11.2005,

Aufhebung der Prozesskostenbewilligung bei Ratenrückstand

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2005 - Aktenzeichen 6 Ta 275/05

DRsp Nr. 2006/1696

Aufhebung der Prozesskostenbewilligung bei Ratenrückstand

Normenkette:

ZPO § 124 ;

Gründe:

Dem Kläger ist für die Durchführung des Kündigungsschutzverfahrens unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt D., St. Ingbert, vom 17.02.2005 Prozesskostenhilfe mit Wirkung vom 12.08.2004 mit der Maßgabe bewilligt worden, dass er monatliche Teilbeträge ab 01.04.2005 über 15,-- EUR zu zahlen hat, worauf er mit Schreiben des Arbeitsgerichtes vom 23.02.2005 hingewiesen worden ist.

Mit Schreiben vom 26.09.2005 wurde der Kläger daran erinnert, dass er mit der Ratenzahlung in Rückstand sei und es wurde ihm eine letzte Frist auf den 07.10.2005 gesetzt und die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung angekündigt, weil der Kläger dann länger als drei Monate im Rückstand mit den Ratenzahlungen sein werde.

Der Kläger hat keine Stellungnahme abgegeben, woraufhin mit Beschluss vom 11.10.2005 die Prozesskostenhilfe deshalb aufgehoben wurde, weil der Kläger mit der Zahlung der ab 01.04.2005 angeordneten Raten länger als drei Monate im Rückstand ist.

Nach Zustellung des Beschlusses an den Klägervertreter am 14.10.2005 hat dieser mit Schreiben, welches am 09.11.2005 beim Arbeitsgericht eingegangen ist, Beschwerde eingelegt.