I.
Dem Kläger war für eine Lohnzahlungsklage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt X. durch Beschluss vom 08.05.2002 (Bl. 18 d.A.) mit Wirkung ab dem 11.03.2002 ohne Anordnung von Ratenzahlungen bewilligt worden. Der Beschluss wurde durch Beschluss vom 08.06.2004 (Bl. 31, 32 des Prozesskostenhilfebeiheftes) aufgehoben, weil der Kläger zunächst mit Schreiben vom 31.03.2004, sodann wiederholt, zuletzt mit Fristsetzung bis zum 01.06.2004 aufgefordert worden war, Belege zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen.
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