LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 08.04.2005
7 Ta 198/04
Normen:
ZPO § 124 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 08.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 810/02

Aufhebung der Prozesskostenhilfe bei fehlenden Belegen zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.04.2005 - Aktenzeichen 7 Ta 198/04

DRsp Nr. 2005/9523

Aufhebung der Prozesskostenhilfe bei fehlenden Belegen zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

Die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolgt zu Recht, wenn der Antragsteller ohne erkennbare Veranlassung die Mitwirkung am Verfahren nach Bewilligung verweigert, insbesondere keinerlei Auskünfte über seine nunmehrigen Vermögensverhältnisse erteilt und auch keine entsprechenden Belege vorlegt.

Normenkette:

ZPO § 124 Nr. 3 ;

Gründe:

I.

Dem Kläger war für eine Lohnzahlungsklage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt X. durch Beschluss vom 08.05.2002 (Bl. 18 d.A.) mit Wirkung ab dem 11.03.2002 ohne Anordnung von Ratenzahlungen bewilligt worden. Der Beschluss wurde durch Beschluss vom 08.06.2004 (Bl. 31, 32 des Prozesskostenhilfebeiheftes) aufgehoben, weil der Kläger zunächst mit Schreiben vom 31.03.2004, sodann wiederholt, zuletzt mit Fristsetzung bis zum 01.06.2004 aufgefordert worden war, Belege zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen.