LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 06.12.2007
7 Ta 265/07
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2 § 124 Nr. 2 Alt. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 07.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 713/03

Aufhebung der Prozesskostenhilfe bei fehlender Änderungserklärung infolge Unerreichbarkeit des Antragstellers

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.12.2007 - Aktenzeichen 7 Ta 265/07

DRsp Nr. 2008/9686

Aufhebung der Prozesskostenhilfe bei fehlender Änderungserklärung infolge Unerreichbarkeit des Antragstellers

Dass der Antragsteller derzeit für seinen Prozessbevollmächtigten nicht erreichbar ist, bildet einen Umstand, der in die Risikosphäre des Antragstellers fällt und ihn nicht von der Verpflichtung zur Abgabe einer Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO entbindet; ist der Antragsteller noch unter seiner früheren Anschrift gemeldet, hat er dafür Sorge zu tragen, dass Kontakt mit ihm aufgenommen werden kann.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2 § 124 Nr. 2 Alt. 2 ;

Gründe:

I.

Der Kläger hat beim Arbeitsgericht Koblenz einen Kündigungsrechtsstreit unter dem Aktenzeichen 1 Ca 1575/03 sowie einen Abmahnungsrechtsstreit unter dem Aktenzeichen 1 Ca 713/03 geführt. Mit Beschlüssen vom 12.06.2003 und 06.01.2004 hat das Arbeitsgericht dem Kläger hinsichtlich beider Streitgegenstände Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt D. bewilligt.