LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 06.12.2007
7 Ta 275/07
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 Satz 1, 2 § 124 Nr. 2 Alt. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 06.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 447/06

Aufhebung der Prozesskostenhilfe bei fehlender Änderungserklärung und unrichtigen Angaben

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.12.2007 - Aktenzeichen 7 Ta 275/07

DRsp Nr. 2008/9687

Aufhebung der Prozesskostenhilfe bei fehlender Änderungserklärung und unrichtigen Angaben

Hat der Antragsteller trotz insgesamt vier schriftlichen Aufforderungen keinerlei Angaben über eine wesentliche Änderung seiner maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne von § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO gemacht und sind seine Angaben in der zuletzt abgegebenen Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erwiesenermaßen unrichtig, liegt weiterhin der Aufhebungsgrund im Sinne von §§ 124 Nr. 2 Alt. 2, 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO vor.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 Satz 1, 2 § 124 Nr. 2 Alt. 2 ;

Gründe:

I.

Der Kläger, der seit dem 01.02.1999 bei der Beklagten als Bauingenieur beschäftigt ist, hat beim Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - einen Kündigungsrechtsstreit unter dem Aktenzeichen 6 Ca 447/06 geführt. Auf Antrag seines Prozessbevollmächtigten hat das Arbeitsgericht dem Kläger mit Beschluss vom 27.12.2006 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt D. bewilligt.