LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 21.11.2005
4 Ta 258/05
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 § 124 Nr. 2 Halbs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 29.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2514/03

Aufhebung der Prozesskostenhilfe bei unterlassener Erklärung zur Veränderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.11.2005 - Aktenzeichen 4 Ta 258/05

DRsp Nr. 2006/1706

Aufhebung der Prozesskostenhilfe bei unterlassener Erklärung zur Veränderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

1. Im Verfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO kann das Gericht die Partei auffordern sich zu erklären, ob eine Änderung der für die Prozesskostenhilfe maßgeblichen Verhältnisse eingetreten ist und auch Belege hierzu verlangen.2. Gibt die Partei keine Erklärung ab oder legt sie die verlangten Belege nicht vor, kann die Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Nr. 2 Halbsatz 2 ZPO aufgehoben werden.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 § 124 Nr. 2 Halbs. 2 ;

Gründe: