LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 27.12.2007
11 Ta 271/07
Normen:
ZPO § 118 Abs. 2 § 120 Abs. 4 Satz 2 § 124 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 11.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 2301/03

Aufhebung der Prozesskostenhilfe bei unvollständigen Angaben in der Beschwerdeinstanz

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.12.2007 - Aktenzeichen 11 Ta 271/07

DRsp Nr. 2008/9675

Aufhebung der Prozesskostenhilfe bei unvollständigen Angaben in der Beschwerdeinstanz

Hat sich der Antragsteller bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens nicht nachvollziehbar darüber erklärt, wie sich im Zeitpunkt der Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe durch das Arbeitsgericht seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse tatsächlich dargestellt haben, und hat er damit aus grober Nachlässigkeit unvollständige und damit unrichtige Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht (§ 124 Nr. 2 ZPO) und eine vollständige Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht abgegeben, ist die Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu Recht aufgehoben worden.

Normenkette:

ZPO § 118 Abs. 2 § 120 Abs. 4 Satz 2 § 124 Nr. 2 ;

Gründe:

I.

Dem Kläger war für das zugrundeliegende Verfahren mit Beschluss vom 31.10.2003 Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe bewilligt worden, dass der Kläger vorerst keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hatte.

Bereits zuvor war das Verfahren mit Vergleich vom 11.09.2003 abgeschlossen worden. In der Güteverhandlung vom 11.09.2003 war dem Kläger dabei Gelegenheit gegeben worden, seine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse binnen einer Frist von vier Wochen nebst Belegen nachzureichen.