LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 27.12.2005
2 Ta 297/05
Normen:
ZPO § 124 Nr. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern - AK Pirmasens - 4 Ca 258/03 - 12.10.2005,

Aufhebung der Prozesskostenhilfe bei Verzug mit Ratenzahlung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.12.2005 - Aktenzeichen 2 Ta 297/05

DRsp Nr. 2006/1686

Aufhebung der Prozesskostenhilfe bei Verzug mit Ratenzahlung

Die bewilligte Prozesskostenhilfe ist aufzuheben, wenn die Partei gemäß § 124 Nr. 4 ZPO mit der Zahlung einer Monatsrate länger als drei Monate in Rückstand ist und trotz mehrfacher Aufforderung lediglich einräumt, sie könne "zur Zeit" die monatlichen Raten nicht begleichen, darüber hinaus aber nicht nachweist, dass sie auch in den Monaten Mai, Juni und Juli 2005 aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse außerstande war, die geschuldeten monatlichen Raten zu leisten.

Normenkette:

ZPO § 124 Nr. 4 ;

Gründe:

I.