LAG Hamm - Beschluss vom 03.03.2010
14 Ta 649/09
Normen:
ZPO § 115 Abs. 2; ZPO § 120 Abs. 4; ZPO § 124 Nr. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 02.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 409/09

Aufhebung der Prozesskostenhilfe bei Zahlungsverzug; Berücksichtigung nicht dargelegter anfänglicher Belastungen im Nachprüfungsverfahren

LAG Hamm, Beschluss vom 03.03.2010 - Aktenzeichen 14 Ta 649/09

DRsp Nr. 2010/7565

Aufhebung der Prozesskostenhilfe bei Zahlungsverzug; Berücksichtigung nicht dargelegter anfänglicher Belastungen im Nachprüfungsverfahren

1. Bereits zum ursprünglichen Bewilligungszeitpunkt bestehende, bislang von der bedürftigen Partei jedoch nicht angegebene Belastungen sind vor der Entscheidung über eine Aufhebung nach § 124 Nr. 4 ZPO bei der Prüfung, ob der Rückstand mit der Zahlung einer Monatsrate oder eines sonstigen Betrags verschuldet ist, zu berücksichtigen. Das Gericht darf die Bewilligung nicht allein mit der Begründung aufheben, der Bedürftige habe keine nachträgliche Änderung der Verhältnisse dargetan. 2. Eine Abänderung der Prozesskostenhilfeentscheidung gemäß § 120 Abs. 4 ZPO nach Eintritt einer wesentlichen Veränderung darf nicht isoliert nach dieser Veränderung vorgenommen werden, sondern nach den bestehenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ist zu überprüfen, ob und in welcher Höhe die Anordnung von Raten- bzw. Einmalzahlungen gerechtfertigt ist. Das umfasst auch die Berücksichtigung von ursprünglich bei Bewilligung bereits bestehenden, aber bislang nicht geltend gemachten Belastungen. Voraussetzung bleibt aber, dass überhaupt eine wesentliche Veränderung vorliegt.

Tenor