LAG München - Beschluss vom 16.06.2016
9 Ta 77/16
Normen:
ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 28.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 29 Ca 443/14

Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen unterbliebener Mitteilung einer wesentlicher Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse und einer Adressänderung

LAG München, Beschluss vom 16.06.2016 - Aktenzeichen 9 Ta 77/16

DRsp Nr. 2017/3257

Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen unterbliebener Mitteilung einer wesentlicher Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse und einer Adressänderung

Die Prozesskostenhilfebewilligung war aufzuheben, da der Kläger eine wesentliche Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse und eine Adressänderung nicht unverzüglich mitgeteilt hat. Eine wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse setzt nicht voraus, dass sich die Änderung auf die PKH-Bewilligung auswirkt. Das Tatbestandsmerkmal "absichtlich oder aus grober Fahrlässigkeit" bezieht sich auch in § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nur auf eine unverzügliche Mitteilung.

1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 28.01.2016, Az. 29 Ca 443/14, wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird für den Kläger zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 4;

Gründe:

I.