LAG Düsseldorf - Beschluss vom 06.07.2016
5 Ta 364/16
Normen:
ZPO §§ 120 a Abs. 2, 124 Abs. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 21.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2254/14

Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen Unterlassung der Mitteilung über eine Änderung der Anschrift

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 06.07.2016 - Aktenzeichen 5 Ta 364/16

DRsp Nr. 2016/15568

Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen Unterlassung der Mitteilung über eine Änderung der Anschrift

Zu den Voraussetzungen, unter denen eine Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung bei unterlassener Mitteilung einer Anschriftenänderung nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO erfolgen kann.

Eine Partei, die ihre Rechte aus der Prozesskostenhilfe in Anspruch nimmt und auf Kosten der Allgemeinheit ihren Prozess geführt hat, und die darüber hinaus auf ihre Meldepflichten hingewiesen wurde, handelt grob nachlässig, wenn sie ihre daraus erwachsenden Verpflichtungen schlicht vergisst oder ignoriert.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der klagenden Partei gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Duisburg vom 21.04.01.2016 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO §§ 120 a Abs. 2, 124 Abs. 1 Nr. 4;

Gründe

I.

Die zunächst mit Beschluss vom 18.03.2015 bewilligte Prozesskostenhilfe wurde durch den angefochtenen Beschluss aufgehoben, da die klagende Partei ihre Anschriftenänderung nicht unverzüglich dem Gericht mitgeteilt habe. Gegen diesen ihr am 21.04.2016 zugestellten Beschluss hat die klagende Partei mit einer am 04.05.2016 beim Arbeitsgericht eingegangenen Eingabe, die das Arbeitsgericht als sofortige Beschwerde ausgelegt hat, Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 06.06.2016 nicht abgeholfen hat.

II.