Die sofortige Beschwerde der klagenden Partei gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Duisburg vom 21.04.01.2016 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Die zunächst mit Beschluss vom 18.03.2015 bewilligte Prozesskostenhilfe wurde durch den angefochtenen Beschluss aufgehoben, da die klagende Partei ihre Anschriftenänderung nicht unverzüglich dem Gericht mitgeteilt habe. Gegen diesen ihr am 21.04.2016 zugestellten Beschluss hat die klagende Partei mit einer am 04.05.2016 beim Arbeitsgericht eingegangenen Eingabe, die das Arbeitsgericht als sofortige Beschwerde ausgelegt hat, Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 06.06.2016 nicht abgeholfen hat.
II.
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