LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 28.11.2011
1 Ta 200/11
Normen:
ZPO § 118 Abs. 2 S. 1; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 29.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ga 3/10

Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung bei unvollständiger Erklärung im Nachprüfungsverfahren

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.11.2011 - Aktenzeichen 1 Ta 200/11

DRsp Nr. 2012/870

Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung bei unvollständiger Erklärung im Nachprüfungsverfahren

Gibt eine Partei die ihr gem. § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO obliegende Erklärung über eine Änderung ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse ab, liegt es im Ermessen des Rechtspflegers, konkrete Angaben und ergänzend Belege von der Partei anzufordern oder in sonstiger Weise eine Glaubhaftmachung der Angaben gem. § 118 Abs. 2 S. 1 ZPO zu verlangen. Kommt die Partei einer ermessensfehlerfreien Aufforderung nicht nach, erfüllt sie ihrer Verpflichtung aus § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO nicht hinreichend.

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 29.06.2011 - 6 Ga 3/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 118 Abs. 2 S. 1; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2;

Gründe:

I. Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung des ihm Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat dem Kläger für das von ihm betriebene Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.