LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 07.10.2011
3 Ta 171/11
Normen:
ZPO § 124 Nr. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 14.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 630/07

Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung bei Zahlungsrückstand

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.10.2011 - Aktenzeichen 3 Ta 171/11

DRsp Nr. 2011/19700

Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung bei Zahlungsrückstand

Hat die Partei auch im Beschwerdeverfahren trotz gerichtlicher Auflage weder nachvollziehbar dargelegt noch glaubhaft gemacht, aufgrund welcher Zahlungsverbindlichkeiten sie zur Zahlung der festgesetzten Raten nicht in der Lage ist, und liegen damit die Voraussetzungen für eine Gewährung von Prozesskostenhilfe ohne Raten nicht vor, kann bei Zahlungsrückstand gemäß § 124 Nr. 4 ZPO die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben werden.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 15. Februar 2011 - 5 Ca 630/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 124 Nr. 4;

Gründe:

I. Dem Kläger war für den ersten Rechtszug durch Beschluss am 22. August 2007 zunächst ohne Zahlungsbestimmung Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Durch Beschluss vom 17. September 2010 hat das Arbeitsgericht Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - eine Zahlungsbestimmung dahingehend getroffen, dass der Kläger ab 15. September 2010 monatliche Raten in Höhe von 15,00 EUR zu zahlen hat.