LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 17.11.2011
6 Ta 212/11
Normen:
ZPO § 124 Nr. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 04.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 371/10

Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung bei Zahlungsrückstand

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.11.2011 - Aktenzeichen 6 Ta 212/11

DRsp Nr. 2012/1306

Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung bei Zahlungsrückstand

Hat die Partei trotz dreimaliger Mahnung durch die Landesjustizkasse die festgesetzte monatliche Rate nicht erbracht, kann das Gericht gemäß § 124 Nr. 4 ZPO die Prozesskostenhilfebewilligung aufheben; die Aufhebung der Bewilligung bewirkt, dass die Vergünstigungen des § 122 ZPO entfallen und der Hilfebedürftige alle ungedeckten Kosten als Antragsteller der Instanz schuldet.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitgerichts Mainz vom 04. August 2011 - 1 Ca 371/10 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 124 Nr. 4;

Gründe:

I. Der Kläger wendet sich mit seiner am 01. September 2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Beschwerde gegen die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Die Maßnahme war darauf zurückzuführen, dass der Kläger mit den festgesetzten Raten in Höhe von 30,-- € ab 15.10.2010 trotz dreimaliger Mahnung der Landesjustizkasse in Rückstand geraten ist.

Zur Begründung hat der Kläger im Wesentlichen ausgeführt, dass er seit April 2011 arbeitslos gemeldet sei und er daher den Ratenzahlungen nicht habe nachkommen können.