LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 29.10.2015
4 Ta 26/15
Vorinstanzen:
ArbG Ulm, vom 11.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 187/14

Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung; Wesentliche Verbesserung der Einkommensverhältnisse; Sonstige Entscheidungen

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.10.2015 - Aktenzeichen 4 Ta 26/15

DRsp Nr. 2015/20127

Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung; Wesentliche Verbesserung der Einkommensverhältnisse; Sonstige Entscheidungen

Eine Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO kommt bei einer Änderung der Einkommensverhältnisse nur in Betracht, wenn die Veränderung wesentlich ist. § 120a Abs. 2 Satz 2 ZPO ist in diesem Zusammenhang so auszulegen, dass eine Einkommensverbesserung nur dann wesentlich ist, wenn sie 100,00 € übersteigt und dies dazu führt, dass die Prozesskostenhilfepartei nunmehr in der Lage wäre, die Kosten des Verfahrens ganz, teilweise oder in Raten zu erbringen.

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Ulm vom 11.09.2015 (3 Ca 187/14) aufgehoben.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird für die Staatskasse zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger richtet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung.