Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 04.06.2012 -
Die nach §
Das Arbeitsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung die im PKH-Bewilligungsbeschluss vom 16.12.2008 getroffene Bestimmung, wonach die Klägerin (vorerst) keinen eigenen Beitrag zu den Kosten ihrer Prozessführung zu leisten hatte, in Anwendung des §
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