LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 28.12.2011
6 Ta 241/11
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 04.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2678/11
ArbG Koblenz, vom 23.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2678/11

Aufhebung der Ratenzahlungsverpflichtung im Rahmen der Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.12.2011 - Aktenzeichen 6 Ta 241/11

DRsp Nr. 2012/2814

Aufhebung der Ratenzahlungsverpflichtung im Rahmen der Prozesskostenhilfe

Reparaturkosten in Höhe von 869,73 EUR für den für die Anfahrt zur Arbeitsstelle benötigten Pkw des Arbeitsnehmers stellen einen erheblichen die Lebensführung einschränkenden Betrag dar, der die Reduzierung oder gänzliche Aufhebung der angeordneten Raten gebietet.

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 23.09.2011 in Gestalt des Abänderungsbeschlusses vom 04.11.2011 - 7 Ca 2678/11 - dahin abgeändert, dass der Beklagte keine monatliche Raten zu zahlen hat.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4;

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer - Beklagter des durch Vergleich vom 01.09.2011 abgeschlossenen Verfahrens - 7 Ca 2678/11 - hält sein gegen die im Prozesskostenhilfeverfahren erfolgte Ratenfestsetzung auch nach Teilabänderung der Ratenzahlungsverpflichtung vom 04.11.2011 eingelegtes Rechtsmittel mit dem Ziel vollständiger Ratenzahlungsaufhebung aufrecht.