LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 17.11.2004
8 Ta 239/04
Normen:
ZPO § 114 § 572 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 14.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1193/03

Aufhebung der Vorlageentscheidung bei erneutem Prozesskostenhilfeantrag

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.11.2004 - Aktenzeichen 8 Ta 239/04

DRsp Nr. 2005/18769

Aufhebung der Vorlageentscheidung bei erneutem Prozesskostenhilfeantrag

Kommt das Arbeitsgericht zu dem Ergebnis, dass nach Lage der Akten Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung zu bewilligen war, kann sich das Beschwerdeverfahren insbesondere dann erledigen, wenn zugleich auf Nachfrage des Arbeitsgerichts eine Abänderung oder Aufhebung der Ratenzahlungsanordnung geboten gewesen wäre.

Normenkette:

ZPO § 114 § 572 Abs. 3 ;

Gründe: