I
Der Rechtsstreit betrifft einen Anspruch auf originäre Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Juli 2000.
Der 1978 geborene Kläger leistete vom 1. März bis 31. Dezember 1998 Wehrdienst und bezog vom 7. Januar bis 31. Mai 1999 Alhi. Vom 1. Juni 1999 bis 31. Januar 2000 war er versicherungspflichtig beschäftigt. Am 31. Januar 2000 meldete er sich erneut arbeitslos und beantragte Alhi.
Mit Bescheid vom 21. Februar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2000 lehnte die beklagte Bundesanstalt den Antrag auf originäre Alhi ab, weil diese Leistung durch das 3. Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (3. SGB III-ÄndG) vom 22. Dezember 1999 (BGBl I 2624) mit Wirkung ab 1. Januar 2000 entfallen sei.
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