BAG - Urteil vom 17.12.2009
6 AZR 242/09
Normen:
BGB § 125 S. 1; BGB § 126 Abs. 2 S. 1; BGB § 623; GG Art. 3 Abs. 1; ZPO § 894 S. 1;
Fundstellen:
AP BGB § 620 Aufhebungsvertrag Nr. 41
ArbRB 2010, 70
DB 2010, 339
JuS 2010, 734
NJW 2010, 1100
NZA 2010, 273
Vorinstanzen:
LAG München, vom 03.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 110/08
ArbG Passau, vom 28.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1130/07

Aufhebung des Arbeitsverhältnisses; Schriftformerfordernis eines Aufhebungs[vor-]vertrags; Arbeitsrechtliches Gleichbehandlungsgebot

BAG, Urteil vom 17.12.2009 - Aktenzeichen 6 AZR 242/09

DRsp Nr. 2010/2038

Aufhebung des Arbeitsverhältnisses; Schriftformerfordernis eines Aufhebungs[vor-]vertrags; Arbeitsrechtliches Gleichbehandlungsgebot

Orientierungssätze: 1. Die Arbeitsvertragsparteien können ihr Arbeitsverhältnis zu einem vergangenen Zeitpunkt aufheben, sofern sie spätestens zum Auflösungszeitpunkt ihre wechselseitigen Hauptleistungspflichten eingestellt haben und das Arbeitsverhältnis somit außer Vollzug gesetzt war. 2. Ein Vorvertrag, in dem sich die Arbeitsvertragsparteien zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags verpflichten, bedarf ebenso wie ein Aufhebungsvertrag zu seiner Wirksamkeit der Schriftform nach § 623 BGB. 3. Ein Arbeitnehmer hat idR nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz keinen Anspruch auf Abschluss eines Aufhebungsvertrags und die Zahlung einer Abfindung, wenn der Arbeitgeber mit anderen Arbeitnehmern die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses individuell vereinbart und ihnen eine Abfindung zahlt, deren Höhe in einer Betriebsvereinbarung geregelt ist.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 3. März 2009 - 6 Sa 110/08 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 125 S. 1; BGB § 126 Abs. 2 S. 1; BGB § 623; GG Art. 3 Abs. 1; ZPO § 894 S. 1;

Tatbestand: