1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 30. Juli 2008 -
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien haben im Hinblick auf das führende Parallelverfahren - 6 AZR 242/09 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG; § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
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