OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 09.05.2018
4 U 145/17
Normen:
BGB § 117; BGB § 134; KWG § 1; ZPO § 139 Abs. 2; ZPO § 293;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 01.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 98/16

Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils wegen Verstoßes gegen den Beibringungsgrundsatz

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.05.2018 - Aktenzeichen 4 U 145/17

DRsp Nr. 2018/15778

Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils wegen Verstoßes gegen den Beibringungsgrundsatz

Das erstinstanzliche Urteil ist aufzuheben, wenn das Gericht ein Scheingeschäft angenommen hat, obwohl keine der Parteien vorgetragen hat, dass es sich um ein Scheingeschäft handelt.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1.6.2017, berichtigt durch Beschluss vom 21.8.2017, (Az. 2-24 O 98/16) aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Berufung, mit Ausnahme der Gerichtskosten, die nicht erhoben werden, vorbehalten bleibt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird festgesetzt auf 100.000,00 €.

Normenkette:

BGB § 117; BGB § 134; KWG § 1; ZPO § 139 Abs. 2; ZPO § 293;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt im Wege der Teilklage Rückzahlung eines Darlehens aus abgetretenem Recht.