LAG Niedersachsen - Urteil vom 26.01.2005
6 Sa 1306/04 B
Normen:
HGB § 74 Abs. 2 § 74b Abs. 2 § 74c, ;
Vorinstanzen:
ArbG Verden, vom 20.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 161/04

Aufhebung des vertraglichen Wettbewerbsverbots nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag - keine Anrechnung der Betriebsrente auf Karenzentschädigung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 26.01.2005 - Aktenzeichen 6 Sa 1306/04 B

DRsp Nr. 2006/28026

Aufhebung des vertraglichen Wettbewerbsverbots nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag - keine Anrechnung der Betriebsrente auf Karenzentschädigung

»Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag bedarf die Aufhebung eines vertraglichen Wettbewerbsverbots einer besonderen Vereinbarung. Auf die Karenzentschädigung braucht sich der Arbeitnehmer eine gezahlte Betriebsrente nicht anrechnen zu lassen.«

Normenkette:

HGB § 74 Abs. 2 § 74b Abs. 2 § 74c, ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Forderungen des Klägers auf Karenzentschädigung und auf Zahlung einer höheren Betriebsrente.

Der 1938 geborene Kläger war seit dem 1. Februar 1963 bei der Beklagten angestellt und erhielt anlässlich seiner Beförderung zum Betriebsleiter zum 1. Juli 1970 eine Versorgungszusage auf Zahlung einer Altersrente nach Vollendung seines 65. Lebensjahres von 75 % des zuletzt bezogenen monatlichen Bruttoverdienstes abzüglich der aus der Sozialversicherung gewährten Altersrente.