LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.07.2023
L 9 R 2520/21
Normen:
SGB X § 45; SGB X § 50 Abs. 1; SGB X § 48; SGB IV § 18a Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 28.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 22 R 2962/19

Aufhebung einer bewilligten Witwenrente und eine vom Sozialversicherungsträger geltend gemachte Erstattungsforderung für zu Unrecht gezahlte Rentenleistungen; Transparenzerfordernis des Grundes für eine Rückforderung eines versehentlich nicht berechneten Erwerbseinkommens

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.07.2023 - Aktenzeichen L 9 R 2520/21

DRsp Nr. 2024/792

Aufhebung einer bewilligten Witwenrente und eine vom Sozialversicherungsträger geltend gemachte Erstattungsforderung für zu Unrecht gezahlte Rentenleistungen; Transparenzerfordernis des Grundes für eine Rückforderung eines versehentlich nicht berechneten Erwerbseinkommens

Wird Erwerbseinkommen trotz ordnungsgemäßer Meldung von der Rentenversicherung bei einer Rentenneuberechnung versehentlich nicht berücksichtigt, so muss der Grund der Nichtanrechnung aus dem Bescheid klar erkennbar sein. Ansonsten liegt angesichts des regelmäßigen Bescheidumfanges grundsätzlich kein über einfache Fahrlässigkeit hinausgehendes Fehlverhalten des Rentenberechtigten vor.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 28. Juli 2021 aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom 13. Februar 2019 in Gestalt des Bescheides vom 5. April 2019 und des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2019 werden aufgehoben, soweit mit diesen die Witwenrentenbewilligung wegen eines anzurechnenden Einkommens aus geringfügiger Beschäftigung zurückgenommen und von der Klägerin 3.268,28 € zurückgefordert werden.

Die Beklagte hat der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 45; SGB X § 50 Abs. 1; SGB X § 48; SGB IV § 18a Abs. 1;

Tatbestand