Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 28. Juli 2021 aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom 13. Februar 2019 in Gestalt des Bescheides vom 5. April 2019 und des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2019 werden aufgehoben, soweit mit diesen die Witwenrentenbewilligung wegen eines anzurechnenden Einkommens aus geringfügiger Beschäftigung zurückgenommen und von der Klägerin 3.268,28 € zurückgefordert werden.
Die Beklagte hat der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
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