LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 23.10.2019
L 18 AS 1347/18
Normen:
SGG § 202; ZPO § 556 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Neuruppin, vom 02.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 926/15

Aufhebung einer Bewilligung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB IIUnselbständige AnschlussberufungKein Rechtsmittel im eigentlichen SinnAngriffsweise wirkender Antrag

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.10.2019 - Aktenzeichen L 18 AS 1347/18

DRsp Nr. 2019/17703

Aufhebung einer Bewilligung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II Unselbständige Anschlussberufung Kein Rechtsmittel im eigentlichen Sinn Angriffsweise wirkender Antrag

1. Eine unselbständige Anschlussberufung ist kein Rechtsmittel im eigentlichen Sinn, sondern nur ein angriffsweise wirkender Antrag, mit dem sich der Gegner innerhalb des Rechtsmittels des Berufungsklägers an dieses Rechtsmittel anschließt und sie verschafft die Möglichkeit, die vom Berufungskläger angefochtene Entscheidung des SG auch zu seinen, des sich Anschließenden, Gunsten ändern zu lassen. 2. Demgegenüber können keine Teile des sozialgerichtlichen Urteils zur Prüfung des Berufungsgerichts gestellt werden, die nicht Gegenstand der Berufung sind.

Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialge-richts Neuruppin vom 2. Juli 2018 geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 2. Mai 2007 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 27. März 2015 wird in vollem Umfang aufgeho-ben. Die Anschlussberufung des Beklagten wird als unzulässig verworfen. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im gesam-ten Verfahren. Die Revision wird nicht zugelassen. Dem Beklagten werden für das Verfahren bei dem Landessozialgericht Kosten in Höhe von 225,- EUR auferlegt.

Normenkette:

SGG § 202; ZPO § 556 Abs. 1;

Tatbestand: