Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialge-richts Neuruppin vom 2. Juli 2018 geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 2. Mai 2007 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 27. März 2015 wird in vollem Umfang aufgeho-ben. Die Anschlussberufung des Beklagten wird als unzulässig verworfen. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im gesam-ten Verfahren. Die Revision wird nicht zugelassen. Dem Beklagten werden für das Verfahren bei dem Landessozialgericht Kosten in Höhe von 225,- EUR auferlegt.
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