LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 17.02.2005
5 Ta 13/05
Normen:
ZPO § 114 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 25.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 895/02

Aufhebung einer PKH-Bewilligung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.02.2005 - Aktenzeichen 5 Ta 13/05

DRsp Nr. 2005/11991

Aufhebung einer PKH-Bewilligung

Normenkette:

ZPO § 114 ;

Gründe:

I.

Dem Kläger war für das Erkenntnisverfahren - 7 Ca 895/02 - = 5 Sa 1159/02 - Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines damaligen Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt worden. Mit dem Beschluss vom 25.10.2004 - 7 Ca 895/02 - hob das Arbeitsgericht die entsprechenden Bewilligungsbeschlüsse auf. Der Aufhebungsbeschluss vom 25.10.2004 - 7 Ca 895/02 - wurde dem Kläger am 30.10.2004 zugestellt. Mit dem auf den 04.11.2004 datierten Schriftsatz legte der Kläger gegen den Beschluss vom 25.10.2004 - 7 Ca 895/02 - "Widerspruch" ein. Dieser "Widerspruch" ist am 01.12.2004 (einem Mittwoch) bei dem Arbeitsgericht eingegangen. Mit dem Beschluss vom 03.01.2004 - 7 Ca 895/02 - half das Arbeitsgericht, das den "Widerspruch" als sofortige Beschwerde behandelt hat, der Beschwerde nicht ab und legte die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor. Zuvor hatte das Arbeitsgericht den Kläger auf die Unzulässigkeit der Beschwerde hingewiesen (s. Bl. 35 R des PKH-Beiheftes).

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen.

II.