LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 14.02.2005
5 Ta 10/05
Normen:
ZPO § 114 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 18.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 412/04

Aufhebung einer Ratenzahlungsanordnung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.02.2005 - Aktenzeichen 5 Ta 10/05

DRsp Nr. 2005/11997

Aufhebung einer Ratenzahlungsanordnung

Normenkette:

ZPO § 114 ;

Gründe:

I.

Das Arbeitsgericht bewilligte dem Kläger mit dem Beschluss vom 18.11.2004 - 6 Ca 412/04 - Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe, dass der Kläger aus seinem Einkommen monatliche Teilbeträge von EUR 30,00 ab dem 01.01.2005 zu zahlen hat. Dieser Zahlungsanordnung liegt die "PKH-Berechnung", Bl. 5 d.A. zugrunde. Diese Berechnung geht davon aus, dass der Kläger ein monatliches Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 613,80 erhält.

Gegen den ihm am 02.12.2004 zugestellten Beschluss vom 18.11.2004 - 6 Ca 412/04 - hat der Kläger am 09.12.2004 mit der Beschwerdeschrift vom 08.12.2004 Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, dass er gem. Bescheid der Arbeitsgemeinschaft "Jobbörse A-Stadt Stadt" (Bl. 13 des PKH-Heftes) ab dem 01.01.2005 nur noch ein monatliches Einkommen in Höhe von EUR 561,50 hat.

Ergänzend äußert sich der Kläger im Beschwerdeverfahren mit dem Schriftsatz vom 25.01.2005 (Bl. 26 ff des PKH-Heftes), auf dessen Inhalt verwiesen wird.

Mit dem Beschluss vom 05.01.2005 - 6 Ca 412/04 - hat das Arbeitsgericht der Beschwerde des Klägers nicht abgeholfen und die Sache dem LAG Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen.

II.