BSG - Urteil vom 26.04.2018
B 5 R 26/16 R
Normen:
SGB X § 48 Abs. 1 S. 3; SGB VI a.F. § 96a Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BSGE 126, 14
NZS 2018, 785
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 26.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 131/15
SG Gelsenkirchen, vom 21.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 137/13

Aufhebung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung wegen HinzuverdienstesZahlungen für UrlaubsabgeltungZusammentreffen von Arbeitsentgelt und Rente in einem spezifischen MonatVerhinderung einer Übersicherung

BSG, Urteil vom 26.04.2018 - Aktenzeichen B 5 R 26/16 R

DRsp Nr. 2018/11730

Aufhebung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung wegen Hinzuverdienstes Zahlungen für Urlaubsabgeltung Zusammentreffen von Arbeitsentgelt und Rente in einem spezifischen Monat Verhinderung einer Übersicherung

1. Im Zusammenhang der Anrechnung von Hinzuverdienst auf eine Rente wegen Erwerbsminderung besteht eine Beschäftigung im leistungsrechtlichen Sinn auch bei dauernder Arbeitsunfähigkeit innerhalb des noch nicht beendeten oder formell zum Ruhen gebrachten Arbeitsverhältnisses fort (Anschluss an BSG vom 6.9.2017 - B 13 R 21/15 R = BSGE 124, 112 = SozR 4-2600 § 96a Nr 16). 2. Urlaubsabgeltungen aus einer während des Rentenbezugs fortbestehenden Beschäftigung im leistungsrechtlichen Sinn sind dieser Beschäftigung unabhängig von einem Bezugszeitraum als Entgelt zuzuordnen (Anschluss an BSG vom 6.9.2017 - B 13 R 21/15 R aaO). 3. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung ist grundsätzlich der monatlichen Hinzuverdienstgrenze im Zeitpunkt seiner Entstehung gegenüberzustellen erfolgt eine Zahlung für Mindesturlaub rechtswidrig vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ist ausnahmsweise der Monat der Zahlung maßgeblich.