BAG - Urteil vom 06.09.1994
9 AZR 221/93
Normen:
BAT § 50 Abs. 2 ; BGB § 242 ;
Fundstellen:
AP Nr. 17 zu § 50 BAT
BAGE 77, 343
BB 1994, 1862
BB 1995, 465
DB 1995, 2535
NZA 1995, 953
SAE 1996, 135
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 03.02.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 1337/92
ArbG Düsseldorf, vom 21.08.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 3530/92

Aufhebung einer Sonderurlaubsvereinbarung

BAG, Urteil vom 06.09.1994 - Aktenzeichen 9 AZR 221/93

DRsp Nr. 1995/3164

Aufhebung einer Sonderurlaubsvereinbarung

»1. Der Arbeitgeber ist regelmäßig nur dann verpflichtet der vorzeitigen Beendigung eines nach tarifvertraglichen Bestimmungen gewährten unbezahlten Sonderurlaubs zuzustimmen, wenn diese Möglichkeit tarifvertraglich vorgesehen oder einzelvertraglich vereinbart ist. 2. Eine Pflicht zur Einwilligung in die vorzeitige Beendigung des Sonderurlaubs aufgrund arbeitsrechtlicher Fürsorgepflicht könnte allenfalls dann bestehen, wenn dem Arbeitgeber die Beschäftigung des Arbeitnehmers möglich und zumutbar ist und wenn der Grund für die Bewilligung des Sonderurlaubs weggefallen ist oder schwerwiegende negative Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Arbeitnehmers eingetreten sind.«

Normenkette:

BAT § 50 Abs. 2 ; BGB § 242 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten, in die Beendigung eines Sonderurlaubs einzuwilligen.