LSG Chemnitz - Beschluss vom 24.10.2008
L 3 B 380/08 AS-ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 Satz 4; ZPO § 929 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 25.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 28 AS 398/08

Aufhebung eines Beschlusses im sozialgerichtlichen Verfahren wegen der Unstatthaftigkeit der Vollziehung nach Ablauf der Monatsfrist; Anwendbarkeit von § 929 Abs. 2 ZPO

LSG Chemnitz, Beschluss vom 24.10.2008 - Aktenzeichen L 3 B 380/08 AS-ER

DRsp Nr. 2009/4610

Aufhebung eines Beschlusses im sozialgerichtlichen Verfahren wegen der Unstatthaftigkeit der Vollziehung nach Ablauf der Monatsfrist; Anwendbarkeit von § 929 Abs. 2 ZPO

Wegen der Unstatthaftigkeit der Vollziehung ist ein Beschluss über den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Beschwerdeverfahren nach Ablauf der Monatsfrist aus § 86b Abs. 2 S. 4 SGG iVm § 929 Abs. 2 ZPO aufzuheben. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichtes Dresden vom 25. April 2008 aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

II. Der Antragsgegner hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 Satz 4; ZPO § 929 Abs. 2;

Gründe:

I. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der angegriffene Beschluss des Sozialgerichtes ist aufzuheben, weil aus ihm nicht mehr vollstreckt werden kann.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 929 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) ist die Vollziehung des Beschlusses über die Anordnung der einstweiligen Anordnung unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Beschluss verkündet oder der Partei, auf deren Antrag er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Diese Voraussetzungen sind gegeben.