I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichtes Dresden vom 25. April 2008 aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
II. Der Antragsgegner hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu erstatten.
I. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der angegriffene Beschluss des Sozialgerichtes ist aufzuheben, weil aus ihm nicht mehr vollstreckt werden kann.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 929 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) ist die Vollziehung des Beschlusses über die Anordnung der einstweiligen Anordnung unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Beschluss verkündet oder der Partei, auf deren Antrag er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Diese Voraussetzungen sind gegeben.
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