LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 24.01.2018
L 8 R 696/16
Normen:
SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 27.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 361/14

Aufhebung eines bestandskräftig gewordenen StatusfeststellungsbescheidesSozialversicherungsbeitragspflicht eines GmbH-GeschäftsführersAbgrenzung von selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.01.2018 - Aktenzeichen L 8 R 696/16

DRsp Nr. 2018/10161

Aufhebung eines bestandskräftig gewordenen Statusfeststellungsbescheides Sozialversicherungsbeitragspflicht eines GmbH-Geschäftsführers Abgrenzung von selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung

1. Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV ist die nicht selbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. 2. Eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers sind Anhaltspunkte für eine abhängige Beschäftigung. 3. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. 4. Eine selbstständige Tätigkeit ist durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 27.6.2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander im Berufungsrechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7 Abs. 1;

Tatbestand

1. 2. 3.