BSG - Urteil vom 24.09.2003
B 6 KA 41/02 R
Normen:
GG Art. 20 Abs. 3 ; SGB V § 85 Abs. 4 ;
Fundstellen:
NZS 2004, 553
SozR 4-2500 § 85 Nr. 4
Vorinstanzen:
LSG Neubrandenburg - L 1 KA 21/00 - 10.04.2002,
SG Schwerin, vom 20.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KA 20/99

Aufhebung eines Honorarverteilungsmaßstabs für einen zurückliegenden Zeitraum

BSG, Urteil vom 24.09.2003 - Aktenzeichen B 6 KA 41/02 R

DRsp Nr. 2004/5662

Aufhebung eines Honorarverteilungsmaßstabs für einen zurückliegenden Zeitraum

Für einen zurückliegenden Zeitraum kann eine Honorarverteilungsmaßstab-Regelung, die für die Vergütung bestimmter Leistungen einen Mindestpunktwert festlegt, nur dann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine echte Rückwirkung gegeben sind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 20 Abs. 3 ; SGB V § 85 Abs. 4 ;

Gründe:

I

Der Rechtsstreit betrifft die Höhe des Honorars für histologische und zytologische vertragsärztliche Leistungen in den Quartalen I und II/1998.

Die Kläger nehmen in Gemeinschaftspraxis im Bereich der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) als Fachärzte für Pathologie an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Sie erbrachten in den Quartalen I und II/1998 fast ausschließlich histologische und zytologische Leistungen. Nach dem ab 1. Juli 1997 geltenden Honorarverteilungsmaßstab (HVM) der Beklagten war bei histologischen und zytologischen Leistungen (Gebühren-Nr 155, 168, 4900 bis 4986 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für vertragsärztliche Leistungen >EBM-Ä<) ein Interventionspunktwert für die nach dem EBM-Ä abgerechneten Punkte in Form eines Mindestpunktwertes von 6 Pfennig festgelegt (§ 11 Abs 7 HVM aF).