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Der Rechtsstreit betrifft die Höhe des Honorars für histologische und zytologische vertragsärztliche Leistungen in den Quartalen I und II/1998.
Die Kläger nehmen in Gemeinschaftspraxis im Bereich der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) als Fachärzte für Pathologie an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Sie erbrachten in den Quartalen I und II/1998 fast ausschließlich histologische und zytologische Leistungen. Nach dem ab 1. Juli 1997 geltenden Honorarverteilungsmaßstab (HVM) der Beklagten war bei histologischen und zytologischen Leistungen (Gebühren-Nr 155, 168, 4900 bis 4986 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für vertragsärztliche Leistungen >EBM-Ä<) ein Interventionspunktwert für die nach dem EBM-Ä abgerechneten Punkte in Form eines Mindestpunktwertes von 6 Pfennig festgelegt (§ 11 Abs 7 HVM aF).
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