LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 04.09.2019
L 2 BA 106/18
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Lüneburg, vom 15.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 29 BA 13/18

Aufhebung eines RentenbeitragsnacherhebungsbescheidsEin Bürgermeisteramt ist kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis mit der GemeindeRechtsverhältnis als EhrenbeamterUnentgeltlichkeit einer Tätigkeit als Bürgermeister

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 04.09.2019 - Aktenzeichen L 2 BA 106/18

DRsp Nr. 2019/14248

Aufhebung eines Rentenbeitragsnacherhebungsbescheids Ein Bürgermeisteramt ist kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis mit der Gemeinde Rechtsverhältnis als Ehrenbeamter Unentgeltlichkeit einer Tätigkeit als Bürgermeister

1. Das Rechtsverhältnis als Ehrenbeamter als solches wie etwa die Rechtsstellung des Bürgermeisters als Mitglied des Rates schließt die Annahme eines versicherungspflichtigen und beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nicht grundsätzlich aus. 2. Allerdings kann ein privatrechtlich dokumentierter Parteiwille als gegen eine abhängige Beschäftigung sprechendes Indiz in die Gesamtabwägung einzustellen sein.3. Die Unentgeltlichkeit einer Tätigkeit als Bürgermeister macht deutlich, dass bei der im Rahmen ideeller Zwecke "geleisteten Arbeit" keine maßgebliche Erwerbsabsicht im Vordergrund steht; eine echte Gegenleistung für geleistete Arbeit wird nicht erbracht und regelmäßig auch nicht erwartet.

Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) und ihres Rechtsvorgängers; im Übrigen sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1;

Tatbestand: