BSG - Urteil vom 25.05.2018
B 13 R 33/15 R
Normen:
SGB X § 48 Abs. 1 ; SGB X § 45 ; SGB X § 43 Abs. 3;
Fundstellen:
NZS 2019, 111
NZS 2019, 489
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 14.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 417/14
SG Darmstadt, vom 27.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 655/12

Aufhebung eines RentenbescheidsRücknahme anfänglich rechtswidriger begünstigender VerwaltungsakteObjektive Änderung wirklicher VerhältnisseKeine Umdeutung einer gebundenen Entscheidung in eine Ermessensentscheidung

BSG, Urteil vom 25.05.2018 - Aktenzeichen B 13 R 33/15 R

DRsp Nr. 2018/12842

Aufhebung eines Rentenbescheids Rücknahme anfänglich rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte Objektive Änderung wirklicher Verhältnisse Keine Umdeutung einer gebundenen Entscheidung in eine Ermessensentscheidung

1. Die Bewilligung einer nachrangigen Rente ist anfänglich rechtswidrig, wenn bei objektiver Betrachtung im Zeitpunkt der Rentengewährung bereits Ansprüche aus einem vorrangigen Rentenrecht entstanden waren, die nachrangige Rentenansprüche kraft Gesetzes zum Ruhen gebracht hatten (Anschluss an BSG vom 7.4.2016 - B 5 R 26/15 R = SozR 4-2600 § 89 Nr 3). 2. Die Anordnung des Ruhens nachrangiger Renten verdrängt nicht die Regelungen des Sozialverwaltungsrechts über die Rücknahme und Aufhebung von Verwaltungsakten.

1. Eine Rücknahme anfänglich rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte ist nicht auf Grundlage des § 48 SGB X möglich, sondern allein über § 45 SGB X.2. Bei § 48 Abs. 1 SGB X kommt es nicht auf die im aufzuhebenden Bescheid genannten und auf die damals von der Behörde zugrunde gelegten Verhältnisse oder auf die Kenntnis der Behörde von den wirklichen Verhältnissen an, sondern allein auf die in Wirklichkeit vorliegenden Verhältnisse und deren objektive Änderung.3. Eine gebundene Entscheidung nach § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X kann nach § 43 Abs. 3 SGB X nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.