LSG Hessen - Urteil vom 14.07.2015
L 2 R 417/14
Normen:
SGB X § 48 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2; SGB VI § 89;
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 27.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 655/12

Rückforderung zu viel gezahlter RentenleistungenWesentliche Änderung der Sach- und RechtslageAnspruch auf verdrängte RenteRücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts

LSG Hessen, Urteil vom 14.07.2015 - Aktenzeichen L 2 R 417/14

DRsp Nr. 2015/20888

Rückforderung zu viel gezahlter Rentenleistungen Wesentliche Änderung der Sach- und Rechtslage Anspruch auf verdrängte Rente Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts

1. Eine wesentliche Änderung der Sach- und Rechtslage bedeutet eine rechtserhebliche Änderung; hierbei wird vorausgesetzt eine solche Änderung, die zur Folge hat, dass die Behörde unter den nunmehr objektiv vorliegenden Verhältnissen den ergangenen Verwaltungsakt so nicht hätte erlassen dürfen, etwa weil der im Bescheid festgestellte Anspruch materiell-rechtlich nicht mehr besteht. 2. Der Wegfall lediglich eines Anspruchsgrundes unter mehreren denkbaren genügt nicht; es kommt weder auf die im ursprünglichen Bescheid genannten noch auf die von der Behörde bei der Bewilligung oder später angenommenen Verhältnisse an, sondern auf die in Wirklichkeit vorliegenden Verhältnisse und deren objektive Änderung. 3. Die wesentliche Änderung kann in den rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnissen eingetreten sein. 4. Der Anspruch auf eine nach § 89 SGB VI verdrängte Rente bleibt grundsätzlich bestehen.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 27. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.

II. III.