LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 16.08.2019
L 15 P 14/18
Normen:
SGB X § 44 Abs. 1 ; SGB X § 45 Abs. 1 ; SGB X § 31 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 21.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 29 P 2/17

Aufhebung eines WiderspruchsbescheidesZurücknahme eines VerwaltungsaktesBenennung des zurückgenommenen Bewilligungsbescheides

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 16.08.2019 - Aktenzeichen L 15 P 14/18

DRsp Nr. 2019/16398

Aufhebung eines Widerspruchsbescheides Zurücknahme eines Verwaltungsaktes Benennung des zurückgenommenen Bewilligungsbescheides

1. Wird ein Verwaltungsakt gem. § 45 Abs. 1 SGB X zurückgenommen, muss der betroffene Bewilligungsbescheid, der Gegenstand der Rücknahme ist, benannt werden. 2. Dies gilt auch deshalb für Verwaltungsakte der Pflegeversicherung, weil es ohne die Nennung des aufgehobenen Bescheides an einem Verfügungssatz fehlt, der jedoch Bestandteil eines jeden Verwaltungsaktes zu sein hat.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichtes Hannover vom 21. Februar 2018 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, ihren Bescheid vom 14. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2016 aufzuheben. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 44 Abs. 1 ; SGB X § 45 Abs. 1 ; SGB X § 31 S. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Beklagten, statt Sachleistungen nur noch Pflegegeld zu gewähren.