Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichtes Hannover vom 21. Februar 2018 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, ihren Bescheid vom 14. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2016 aufzuheben. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Beklagten, statt Sachleistungen nur noch Pflegegeld zu gewähren.
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