VG Karlsruhe - Urteil vom 28.03.2023
8 K 3182/22
Normen:
SGB VIII § 43; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; KiTaG § 1 Abs. 7; KiTaG § 9 Abs. 1 Nr. 1; VwV Kindertagespflege;

Aufhebung; Erlaubnis zur Kindertagespflege; Tagespflegeperson; Eignung; Persönlichkeit; Sachkompetenz; Kooperationsbereitschaft; Qualifikation; Fortbildung; Aufsichtspflicht; Aufsichtspflichtverletzung; Höchstpersönlich; Überschreitung; Höchstzahl; Nebenbestimmung; Verwaltungsvorschrift; Verhältnismäßigkeit; Erforderlichkeit

VG Karlsruhe, Urteil vom 28.03.2023 - Aktenzeichen 8 K 3182/22

DRsp Nr. 2023/5547

Aufhebung; Erlaubnis zur Kindertagespflege; Tagespflegeperson; Eignung; Persönlichkeit; Sachkompetenz; Kooperationsbereitschaft; Qualifikation; Fortbildung; Aufsichtspflicht; Aufsichtspflichtverletzung; Höchstpersönlich; Überschreitung; Höchstzahl; Nebenbestimmung; Verwaltungsvorschrift; Verhältnismäßigkeit; Erforderlichkeit

1. Für den mit einer Fortbildungspflicht für Kindertagespflegepersonen verbundenen Eingriff in die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG fehlt es in Baden-Württemberg an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage. Verwaltungsvorschriften - wie die VwV Kindertagespflege - genügen dem Vorbehalt des Gesetzes insoweit grundsätzlich nicht. 2. Eine erhebliche Verletzung der Aufsichtspflicht kann die Ungeeignetheit der Tagespflegeperson begründen. Dabei ist auch in den Blick zu nehmen, ob die Pflegeperson ihr eigenes Handeln und Verhalten kritisch zu betrachten in der Lage ist und sie bereit ist, das Kindeswohl zukünftig über eigene Belange und Interessen zu stellen. 3. Die Aufsicht ist bei Kleinkindern möglichst lückenlos und von der Tagespflegeperson höchstpersönlich wahrzunehmen. 4. Eine auf Dauer angelegte Überschreitung der Höchstzahl der zu betreuenden Kinder stellt eine schwere Pflichtverletzung dar, die auf eine mangelnde Sorgfalt im Umgang mit den zu betreuenden Kindern schließen lässt.