BSG - Urteil vom 28.03.2007
B 6 KA 10/06 R
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 ; SGB V § 85 Abs. 4 S. 3 ; SGG § 202 ; ZPO § 547 Nr. 6 ;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 02.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KA 14/01
SG Bremen, vom 14.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 KA 67/00

Aufhebung fehlerhafter Urteile, Honorarverteilung bei Fallzahlerhöhung unterdurchschnittlich abrechnender Zahnarztpraxen

BSG, Urteil vom 28.03.2007 - Aktenzeichen B 6 KA 10/06 R

DRsp Nr. 2007/12991

Aufhebung fehlerhafter Urteile, Honorarverteilung bei Fallzahlerhöhung unterdurchschnittlich abrechnender Zahnarztpraxen

1. Solange trotz der Fehler in einem Urteil noch eine Auseinandersetzung mit dem Kern seines Vorbringens erkennbar sowie die Argumentation noch nachvollziehbar und verständlich ist, kann es nicht als fehlerhaft aufgehoben werden. 2. Unterdurchschnittlich abrechnende Zahnarztpraxen dürfen im Rahmen der Honorarverteilung ihren Umsatz durch Erhöhungen der Zahl ihrer Patienten bis zum durchschnittlichen Budgetvolumen steigern, wobei dieses anhand des Medians und nicht nach dem arithmetischen Mittel errechnet wird. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 ; SGB V § 85 Abs. 4 S. 3 ; SGG § 202 ; ZPO § 547 Nr. 6 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um höheres Honorar für das Jahr 1999.

Der Kläger, ein Zahnarzt, ist seit dem 1.10.1990 im Bezirk der beklagten Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZÄV) zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen.