Aufhebung und Rückforderung von Vorwegzahlungen bei der Bewilligung von Wintergeld/Schlechtwettergeld durch die Bundesanstalt für Arbeit
BSG, Urteil vom 25.06.1998 - Aktenzeichen B 7 AL 126/95 R
DRsp Nr. 1999/2326
Aufhebung und Rückforderung von Vorwegzahlungen bei der Bewilligung von Wintergeld/Schlechtwettergeld durch die Bundesanstalt für Arbeit
1. Es ist unzulässig, wenn sich die Bundesanstalt für Arbeit in Fällen der sogenannten Vorwegzahlung bei der Bewilligung von Wintergeld/Schlechtwettergeld mit einer Nebenbestimmung global die spätere Aufhebung und Rückforderung für den Fall des Fehlens oder des Wegfalls von Anspruchsvoraussetzungen vorbehält (Abgrenzung zu BSG vom 11.6.1987 - 7 RAr 105/85 = BSGE 62, 32 = SozR 4100 § 71 Nr. 2).2. Der Bundesanstalt für Arbeit gewähren die §§ 45, 50 SGB X keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber, ihr das geleistete Wintergeld und Schlechtwettergeld zu erstatten (Aufgabe von BSG vom 11.6.1987 - 7 RAr 105/85 = BSGE 62, 32 = SozR 4100 § 71 Nr. 2).3. In § 71 Abs. 1AFG ist der Anspruch der Bundesanstalt für Arbeit gegen den Arbeitgeber auf Ersatz des in der unberechtigten Gewährung von Wintergeld/Schlechtwettergeld bestehenden Schadens abschließend geregelt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]