Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 9. Juli 2020 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
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Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Aufhebung von Beitragsbescheiden der Beklagten für den Zeitraum vom 22.7.2004 bis zum 15.12.2004.
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