LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 16.03.2005
8 Ta 37/05
Normen:
ZPO § 114 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen - AK Landau - 5 Ca 765/02 - 24.11.2004,

Aufhebung von Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.03.2005 - Aktenzeichen 8 Ta 37/05

DRsp Nr. 2005/6893

Aufhebung von Prozesskostenhilfe

Normenkette:

ZPO § 114 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin war nach §§ 127 Abs. 2, 569 Abs. 1 Satz 1, 572 Abs. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Das zu Recht durch den Rechtspfleger als Beschwerde gewertete Schreiben der Klägerin vom 27.12.2004 gegen den am 25.11.2004 zugestellten Prozesskostenhilfeaufhebungsbeschluss vom 24.11.2004 ging am 29.12.2004 beim Arbeitsgericht ein. Damit ist die am 27.12.2004 abgelaufene Rechtsmittelfrist überschritten. Hierauf und auf die Möglichkeit der Beantragung der Wiedereinsetzung wurde die Klägerin mit Schreiben vom 22.02.2005 hingewiesen. Von der dort beschriebenen Möglichkeit wurde von der Klägerin jedoch kein Gebrauch gemacht.

Vorinstanz: ArbG Ludwigshafen - AK Landau - 5 Ca 765/02 - 24.11.2004,