LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 25.07.2005
8 Ta 163/05
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2, 3 § 124 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 13.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 3082/03

Aufhebung von Prozesskostenhilfe bei fehlender Erklärung der Partei zur Änderung der Verhältnisse

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.07.2005 - Aktenzeichen 8 Ta 163/05

DRsp Nr. 2005/18810

Aufhebung von Prozesskostenhilfe bei fehlender Erklärung der Partei zur Änderung der Verhältnisse

Nach § 124 Nr. 2 kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO innerhalb des Nachfragezeitraumes des § 120 Abs. 4 Satz 3 nicht abgegeben hat.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2, 3 § 124 Nr. 2 ;

Gründe:

Der vom Arbeitsgericht zu Recht als sofortige Beschwerde gewertete Widerspruch der Klägerin vom 17.06.2005 gegen den am 24.05.2005 zugestellten Prozesskostenhilfe-Aufhebungsbeschluss ist zwar statthaft (§ 11 Abs. 2 RPflG i. V. m. § 127 Abs. 2 S.2 ZPO) sowie form- und fristgerecht eingelegt, jedoch nicht begründet.