LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 25.10.2004
8 Ta 220/04
Normen:
ZPO § 117 Abs. 2 § 120 Abs. 4 § 120 Abs. 4 Satz 2 § 124 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz - AK Neuwied - 9 Ca 2730/01 vom 14.06.2004,

Aufhebung von Prozesskostenhilfe bei unterlassenen Angaben zur Änderung der Vermögensverhältnisse

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.10.2004 - Aktenzeichen 8 Ta 220/04

DRsp Nr. 2005/5498

Aufhebung von Prozesskostenhilfe bei unterlassenen Angaben zur Änderung der Vermögensverhältnisse

Nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO muss sich eine Partei darüber erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse, die zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe geführt haben, eingetreten ist; hat die Antragstellerin trotz mehrfacher Aufforderung durch das Arbeitsgericht keine entsprechende Reaktion gezeigt, können die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr festgestellt werden.

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 2 § 120 Abs. 4 § 120 Abs. 4 Satz 2 § 124 Nr. 2 ;

Gründe:

I.

Durch Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied- vom 02.10.2001 war der Beschwerdeführerin Prozesskostenhilfe ohne Anordnung einer Ratenzahlung bewilligt worden.

Den beigeordneten Rechtsanwälten wurde 341,33 EUR aus der Staatskasse erstattet. An Gerichtskosten waren zusätzlich 53,17 EUR angefallen.

Mit Schreiben des Arbeitsgerichts vom 29.10.2002 wurden der Klägerin zur Darlegung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse unter Verwendung eines beigefügten Formblattes und die Beifügung geeigneter Nachweise (z. B. Verdienstbescheinigung) gebeten.

Fristen hierzu wurden auf 30.12.2002, 12.02.2003, 11.05.2004 und letztmals auf 02.06.2004 festgesetzt. Die Klägerin/Beschwerdeführerin gab die gesetzlich vorgeschriebene Erklärung nach § 120 Abs. 4 ZPO nicht ab.