I.
Durch Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied- vom 02.10.2001 war der Beschwerdeführerin Prozesskostenhilfe ohne Anordnung einer Ratenzahlung bewilligt worden.
Den beigeordneten Rechtsanwälten wurde 341,33 EUR aus der Staatskasse erstattet. An Gerichtskosten waren zusätzlich 53,17 EUR angefallen.
Mit Schreiben des Arbeitsgerichts vom 29.10.2002 wurden der Klägerin zur Darlegung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse unter Verwendung eines beigefügten Formblattes und die Beifügung geeigneter Nachweise (z. B. Verdienstbescheinigung) gebeten.
Fristen hierzu wurden auf 30.12.2002, 12.02.2003, 11.05.2004 und letztmals auf 02.06.2004 festgesetzt. Die Klägerin/Beschwerdeführerin gab die gesetzlich vorgeschriebene Erklärung nach § 120 Abs. 4 ZPO nicht ab.
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