LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 28.11.2007
6 Ta 237/07
Normen:
ZPO § 124 Nr. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 17.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2/07

Aufhebung von Prozesskostenhilfe wegen Zahlungsrückstand

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.11.2007 - Aktenzeichen 6 Ta 237/07

DRsp Nr. 2008/9694

Aufhebung von Prozesskostenhilfe wegen Zahlungsrückstand

Normenkette:

ZPO § 124 Nr. 4 ;

Gründe:

I.

Dem Kläger war für seine am 02. Januar 2007 erhobene Kündigungsschutzklage am 31. Januar 2007 Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe bewilligt worden, dass er aus seinem Einkommen monatliche Teilbeträge in Höhe von 75,00 EUR ab 01. März 2007 zu zahlen hat.

Nach Mahnungen zur Zahlung der festgesetzten Teilbeträge vom 12. April 2007, 15. Juni 2007 und 09. Juli 2007, hob das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 07. August 2007 die Prozesskostenhilfe auf, da der Kläger mit der Zahlung der ab 01. März 2007 angeordneten Raten länger als drei Monate im Rückstand war.

Gegen den am 21. August 2007 zugestellten Beschluss richtet sich die vom Kläger persönlich am 17. September 2007 eingelegte "Rechtsbeschwerde" (Bl. 32 d. A.).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt und insbesondere die Unterlagen im Beiheft verwiesen.

II.

Die statthafte, sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde gegen den am 21. August 2007 zugestellten Prozesskostenhilfeaufhebungsbeschluss ist nicht begründet.