BAG - Urteil vom 06.11.1997
2 AZR 253/97
Normen:
ArbGG §§ 31, 39, 110 Abs. 1 Nr. 1 ; BAT § 55 Abs. 1 ; BGB § 626 Abs. 1 ; BSchGO § 7 Abs. 2; TVM (Tarifvertrag über die Mitteilungspflicht vom 23.11.1977) § 2 Abs. 2, Abs. 3; ZPO § 551 Nr. 1, § 554 Abs. 2 Nr. 3b, §§ 558, 559 Abs. 2 Satz 2, § 561 Abs. 2;
Fundstellen:
NZA 1998, 833
Vorinstanzen:
LAG Köln, ArbG Köln, vom 19.12.1996vom 06.12.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 448/96 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 3580/95

Aufhebungsklage: außerordentliche Kündigung eines unkündbaren Arbeitnehmers wegen Schließung eines Theaters

BAG, Urteil vom 06.11.1997 - Aktenzeichen 2 AZR 253/97

DRsp Nr. 2001/5734

Aufhebungsklage: außerordentliche Kündigung eines unkündbaren Arbeitnehmers wegen Schließung eines Theaters

Mit tariflichen Regelungen, die bei Erreichen eines bestimmten Alters und einer bestimmten Betriebszugehörigkeit den Ausschluss der ordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigung beinhalten, wird der besondere Schutz dieser Arbeitnehmergruppen bezweckt; diesem Schutzzweck würde es widersprechen, die nur ausnahmsweise und im Hinblick auf die ordentliche Unkündbarkeit zulässige außerordentliche betriebsbedingte Kündigung als fristlose zuzulassen und den besonders geschützten Arbeitnehmer somit schlechter zu stellen als jeden ordentlich kündbaren Arbeitnehmer. Daher ist es zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs dem Arbeitgeber in derartigen Fällen zuzumuten, den Arbeitsvertrag bis zum Ablauf der ordentlichen gesetzlichen oder tariflichen Kündigungsfrist fortzusetzen

Normenkette:

ArbGG §§ 31, 39, 110 Abs. 1 Nr. 1 ; BAT § 55 Abs. 1 ; BGB § 626 Abs. 1 ; BSchGO § 7 Abs. 2; TVM (Tarifvertrag über die Mitteilungspflicht vom 23.11.1977) § 2 Abs. 2, Abs. 3; ZPO § 551 Nr. 1, § 554 Abs. 2 Nr. 3b, §§ 558, 559 Abs. 2 Satz 2, § 561 Abs. 2;

Tatbestand