LAG Hamm - Urteil vom 03.12.1996
6 Sa 638/92
Normen:
BetrVG §§ 75, 112 ; BGB § 305 ;
Vorinstanzen:
ArbG Siegen, vom 31.01.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 296/91

Aufhebungsvertrag: Abfindung - Sozialplan

LAG Hamm, Urteil vom 03.12.1996 - Aktenzeichen 6 Sa 638/92

DRsp Nr. 2001/5795

Aufhebungsvertrag: Abfindung - Sozialplan

1. Schließen die Arbeitsvertragsparteien im Hinblick auf eine geplante Betriebsänderung einen Aufhebungsvertrag unter Zahlung einer Abfindung und vereinbaren sie, dass der Arbeitnehmer Leistungen aus einem noch abzuschließenden Sozialplan bekommen solle, falls dieser günstiger sei, so hat eine solche Nachbesserungsklausel regelmäßig den Sinn, dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Sozialplanleistungen gerade für den Fall einzuräumen, dass der Arbeitnehmer vom zeitlichen Geltungsbereich des Sozialplans wegen seines frühzeitigen Ausscheidens nicht mehr erfasst wird. 2. Wird der Arbeitnehmer vom zeitlichen Geltungsbereich des Sozialplans noch erfasst, läuft die Nachbesserungsklausel leer. Der Arbeitnehmer hat nach § 77 Abs. 4 BetrVG einen unmittelbaren und unabdingbaren Anspruch auf die - gegebenenfalls höheren - Leistungen aus dem Sozialplan.