BAG - Urteil vom 07.03.2002
2 AZR 93/01
Normen:
BGB §§ 305 242 ; KSchG § 1 ;
Fundstellen:
AuA 2002, 567
DB 2002, 1997
NZA 2002, 1000
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 17.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 476/00
ArbG Dresden, vom 14.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 4612/99

Aufhebungsvertrag; Befristungsrecht; Kündigung - Aufhebungsvertrag; viermonatige Verlängerung der Probezeit durch entsprechend befristeten Aufhebungsvertrag in einem unbefristeten Probearbeitsverhältnis; Umgehung des Kündigungsschutzes; bedingte Wiedereinstellungszusage; sachlicher Grund; Weiterbeschäftigung

BAG, Urteil vom 07.03.2002 - Aktenzeichen 2 AZR 93/01

DRsp Nr. 2002/11423

Aufhebungsvertrag; Befristungsrecht; Kündigung - Aufhebungsvertrag; viermonatige Verlängerung der Probezeit durch entsprechend befristeten Aufhebungsvertrag in einem unbefristeten Probearbeitsverhältnis; Umgehung des Kündigungsschutzes; bedingte Wiedereinstellungszusage; sachlicher Grund; Weiterbeschäftigung

Orientierungssätze: 1. Ein Aufhebungsvertrag, der lediglich eine nach § 1 KSchG nicht auf ihre Sozialwidrigkeit zu überprüfende Kündigung ersetzt, ist nicht wegen der Umgehung zwingender Kündigungsschutzvorschriften unwirksam. 2. Sieht der Arbeitgeber die sechsmonatige Probezeit als nicht bestanden an, so kann er regelmäßig, ohne rechtsmißbräuchlich zu handeln, anstatt das Arbeitsverhältnis innerhalb der Frist des § 1 Satz 1 KSchG mit der kurzen Probezeitkündigungsfrist zu beenden, dem Arbeitnehmer eine Bewährungschance geben, indem er mit einer überschaubaren, längeren Kündigungsfrist kündigt und dem Arbeitnehmer für den Fall seiner Bewährung die Wiedereinstellung zusagt. 3. Diese Grundsätze gelten auch für einen entsprechenden Aufhebungsvertrag. 4. Ein unbedingter Aufhebungsvertrag mit bedingter Wiedereinstellungszusage ist nicht stets einem auflösend bedingten Aufhebungsvertrag gleichzustellen.

Normenkette:

BGB §§ 305 242 ; KSchG § 1 ;

Tatbestand: