LAG Chemnitz, vom 17.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 476/00
ArbG Dresden, vom 14.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 4612/99
Aufhebungsvertrag; Befristungsrecht; Kündigung - Aufhebungsvertrag; viermonatige Verlängerung der Probezeit durch entsprechend befristeten Aufhebungsvertrag in einem unbefristeten Probearbeitsverhältnis; Umgehung des Kündigungsschutzes; bedingte Wiedereinstellungszusage; sachlicher Grund; Weiterbeschäftigung
BAG, Urteil vom 07.03.2002 - Aktenzeichen 2 AZR 93/01
DRsp Nr. 2002/11423
Aufhebungsvertrag; Befristungsrecht; Kündigung - Aufhebungsvertrag; viermonatige Verlängerung der Probezeit durch entsprechend befristeten Aufhebungsvertrag in einem unbefristeten Probearbeitsverhältnis; Umgehung des Kündigungsschutzes; bedingte Wiedereinstellungszusage; sachlicher Grund; Weiterbeschäftigung
Orientierungssätze:1. Ein Aufhebungsvertrag, der lediglich eine nach § 1KSchG nicht auf ihre Sozialwidrigkeit zu überprüfende Kündigung ersetzt, ist nicht wegen der Umgehung zwingender Kündigungsschutzvorschriften unwirksam.2. Sieht der Arbeitgeber die sechsmonatige Probezeit als nicht bestanden an, so kann er regelmäßig, ohne rechtsmißbräuchlich zu handeln, anstatt das Arbeitsverhältnis innerhalb der Frist des § 1 Satz 1 KSchG mit der kurzen Probezeitkündigungsfrist zu beenden, dem Arbeitnehmer eine Bewährungschance geben, indem er mit einer überschaubaren, längeren Kündigungsfrist kündigt und dem Arbeitnehmer für den Fall seiner Bewährung die Wiedereinstellung zusagt.3. Diese Grundsätze gelten auch für einen entsprechenden Aufhebungsvertrag.4. Ein unbedingter Aufhebungsvertrag mit bedingter Wiedereinstellungszusage ist nicht stets einem auflösend bedingten Aufhebungsvertrag gleichzustellen.