BAG - Urteil vom 28.11.2007
6 AZR 1108/06
Normen:
BGB § 31 § 123 Abs. 1 § 124 Abs. 1 § 126 Abs. 1 § 144 Abs. 1 § 150 Abs. 2 § 157 § 167 Abs. 2 § 184 Abs. 1 § 242 § 294 § 615 § 623 ; TzBfG § 14 ;
Fundstellen:
AP Nr. 10 zu § 1 TVG Tarifverträge: Telekom
ArbRB 2008, 105
AuA 2008, 243
AuR 2008, 118
BAGE 125, 70
BB 2008, 564
JR 2009, 132
JR 2009, 43
MDR 2008, 455
NJ 2008, 143
NJW 2008, 1341
NZA 2008, 348
ZInsO 2008, 224
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 22.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 487/06
ArbG Berlin, vom 03.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 28 Ca 27311/05

Aufhebungsvertrag; Form; Bedenkzeit

BAG, Urteil vom 28.11.2007 - Aktenzeichen 6 AZR 1108/06

DRsp Nr. 2008/1888

Aufhebungsvertrag; Form; Bedenkzeit

»1. Droht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit einer fristlosen Kündigung, die ein verständiger Arbeitgeber nicht in Betracht gezogen hätte, um den Arbeitnehmer zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags zu veranlassen, wird die Widerrechtlichkeit der Drohung nicht durch eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eingeräumte Bedenkzeit beseitigt. 2. Ohne Hinzutreten weiterer Umstände ändert eine dem Arbeitnehmer eingeräumte Bedenkzeit auch nichts an der Ursächlichkeit der Drohung für den späteren Abschluss des Aufhebungsvertrags. Für eine von der Drohung nicht mehr maßgeblich beeinflusste Willensbildung spricht jedoch, dass der Anfechtende die Bedenkzeit dazu genutzt hat, die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung durch aktives Verhandeln - zB neue eigene Angebote - erheblich zu seinen Gunsten zu beeinflussen, insbesondere wenn er selbst rechtskundig ist oder zuvor Rechtsrat eingeholt hat bzw. auf Grund der Dauer der eingeräumten Bedenkzeit hätte einholen können.«

Orientierungssätze: