LAG Köln - Urteil vom 06.02.2003
10 Sa 948/02
Normen:
HausTWG § 1 ; BGB § 312 ;
Fundstellen:
LAGReport 2003, 290
MDR 2003, 1427
ZIP 2003, 2089
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 18.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 5266/01

Aufhebungsvertrag, kein Widerrufsrecht als Verbraucher

LAG Köln, Urteil vom 06.02.2003 - Aktenzeichen 10 Sa 948/02

DRsp Nr. 2003/11148

Aufhebungsvertrag, kein Widerrufsrecht als "Verbraucher"

»Das HausTGW (§ 312 BGB) ist auf im Betrieb abgeschlossene arbeitsvertragliche Auflösungsverträge nicht anwendbar.«

Normenkette:

HausTWG § 1 ; BGB § 312 ;

Entscheidungsgründe:

I. Der Sach- und Streitstand ist aus dem angefochtenen Urteil, den beiderseitigen Schriftsätzen im Berufungsverfahren, den eingereichten Unterlagen und den Sitzungsprotokollen ersichtlich.

II. Die Berufung des Klägers, in der es nur noch um die Wirksamkeit des Aufhebungsvertrages vom 22.10.2001 und um den davon abhängigen Weiterbeschäftigungsanspruch geht, ist unbegründet.

Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Wirksamkeit der Aufhebungsvereinbarung angenommen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Ausführungen der Vorinstanz Bezug genommen. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ergeben sich folgende Ergänzungen: