LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.05.1991
12 Sa 160/90
Normen:
BGB §§ 138 611 Abs. 1 ; AFG § 117 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DB 1992, 280
DStR 1992, 516
BB 1991, 2225
LAGE § 611 BGB Aufhebungsvertrag Nr. 4
EzA § 611 BGB Aufhebungsvertrag Nr. 9

Aufhebungsvertrag: Sittenwidrigkeit bei Rückdatierung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.05.1991 - Aktenzeichen 12 Sa 160/90

DRsp Nr. 1998/4089

Aufhebungsvertrag: Sittenwidrigkeit bei Rückdatierung

1. Ein zur Umgehung der Rechtsfolgen des § 117 Abs. 2 Satz 3 AFG rückdatierter Aufhebungsvertrag ist nur dann sittenwidrig, wenn beide Parteien diesen Zweck verfolgen und der Hauptzweck des Aufhebungsvertrages in der Täuschung der Bundesanstalt für Arbeit liegt.2. Liegt der subjektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nur bei einer Partei vor, kommt für die andere allenfalls eine Anfechtung nach den §§ 123, 124 BGB in Betracht.

Normenkette:

BGB §§ 138 611 Abs. 1 ; AFG § 117 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten sich um die Wirksamkeit einer zwischen ihnen geschlossenen Aufhebungsvereinbarung und über einen vom Kläger geltend gemachten Weiterbeschäftigungsanspruch, hilfsweise um eine vom Kläger für sich in Anspruch genommene Sozialplanabfindung und um einen von der Beklagten im Wege der Hilfswiderklage geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung der dem Kläger gewährten Nettoabfindung.