BSG - Urteil vom 27.08.1998
B 9 VJ 2/97 R
Normen:
BSeuchG § 51 Abs. 1 S. 1, § 52 Abs. 1, § 52 Abs. 2 S. 1;

Aufklärung im Impfschadensrecht, Beweiserleichterung

BSG, Urteil vom 27.08.1998 - Aktenzeichen B 9 VJ 2/97 R

DRsp Nr. 1999/4618

Aufklärung im Impfschadensrecht, Beweiserleichterung

1. Die Aufklärungsschwierigkeiten im Impfschadensrecht entsprechen typischerweise denen des BVG, so daß im Impfschadensrecht für die dem Tatrichter obliegende Feststellung von Ursachenzusammenhängen grundsätzlich die gleichen Maßstäbe gelten wie in Fällen des BVG (vgl. BSG vom 19.8.1981 - 9 RVi 5/80 = SozR 3850 § 52 Nr. 1).2. Die im Opferentschädigungsrecht ausnahmsweise für die Frage des Ursachenzusammenhangs zwischen Gewalttat und seelischer Erkrankung zugelassene Beweiserleichterung ist nicht auf die Fälle übertragbar, in denen es nicht um die Ursachen für eine seelische Erkrankung geht, für die nicht nur ein bestimmter schädigender Vorgang, sondern viele davorliegende Ursachen der Lebensführung, Veranlagung oder zB auch Umwelteinflüsse in Betracht kommen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BSeuchG § 51 Abs. 1 S. 1, § 52 Abs. 1, § 52 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob beim Kläger bestehende Gesundheitsstörungen als Impfschadensfolge nach dem Bundesseuchengesetz (BSeuchG) anzuerkennen sind und ihm deshalb Versorgung zu gewähren ist.